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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 48 SächsBO – Wohnungen

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 48 SächsBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 48 SächsBO? Zitiere den Wortlaut.“

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