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Zitierfest

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 9 RVG – Vorschuss

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 9 RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 RVG? Zitiere den Wortlaut.“

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