Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 9 RVG – Vorschuss
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 9 RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 9 RVG? Zitiere den Wortlaut.“