Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 4b RVG – Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 4b RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 4b RVG? Zitiere den Wortlaut.“