Zum Inhalt springen
Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 1 RPflG – Allgemeine Stellung des Rechtspflegers

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr.

Rechtsprechung zu § 1 RPflG

2 Entscheidungen zitieren § 1 RPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11 · 4. Strafsenat

    Strafverfahren: Betrug durch falsche Tatsachenbehauptungen im Mahnverfahren; Verlesung von eidesstattlichen Versicherungen der Mitangeklagten ohne Einverständnis der Beteiligten

  • BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – V ZB 111/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. b) Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch …

Weitere Entscheidungen zu § 1 RPflG suchen