Für Schäden, die aufgrund einer anderen Handlung als aus unerlaubter Handlung, wie ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen, entstanden sind, sollten Sonderbestimmungen vorgesehen werden.
Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Erwägungsgrund 29 Rom-II-VO
Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.