Das anzuwendende Recht sollte auch für die Frage gelten, wer für eine unerlaubte Handlung haftbar gemacht werden kann.
Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Erwägungsgrund 12 Rom-II-VO
Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.
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„Was regelt Erwägungsgrund 12 Rom-II-VO? Zitiere den Wortlaut.“