Diese Verordnung wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten.
Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Art. 31 Rom-II-VO – Zeitliche Anwendbarkeit
Rechtsprechung zu Art. 31 Rom-II-VO
3 Entscheidungen zitieren Art. 31 Rom-II-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
EuGH, Urt. v. 17.11.2011 – C-412/10 · Vierte Kammer
Deo Antoine Homawoo gegen GMF Assurances SA. Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division - Vereinigtes Königreich. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. …
BGH, Urt. v. 12.05.2026 – KZR 6/24 · Kartellsenat
Leitsatz: Sammelklage-Inkasso 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright). 2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den …
BGH, Urt. v. 25.04.2012 – I ZR 235/10 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Clinique happy 1. Die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt keine Verletzung der Marke dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die durch Deutschland durchgeführten Waren für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat bestimmt sind und ob im …
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 31 Rom-II-VO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 31 Rom-II-VO? Zitiere den Wortlaut.“