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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 26 Rom-II-VO – Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 26 Rom-II-VO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 26 Rom-II-VO? Zitiere den Wortlaut.“

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