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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 24 Rom-II-VO – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.