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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 15 Rom-II-VO – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

  • a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können;
  • b) die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung;
  • c) das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung;
  • d) die Maßnahmen, die ein Gericht innerhalb der Grenzen seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann;
  • e) die Übertragbarkeit, einschließlich der Vererbbarkeit, des Anspruchs auf Schadenersatz oder Wiedergutmachung;
  • f) die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben;
  • g) die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen;
  • h) die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen und die Vorschriften über die Verjährung und die Rechtsverluste, einschließlich der Vorschriften über den Beginn, die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährungsfristen und der Fristen für den Rechtsverlust.

Rechtsprechung zu Art. 15 Rom-II-VO

3 Entscheidungen zitieren Art. 15 Rom-II-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.03.2026 – VI ZR 335/24 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch …
  • EuGH, Urt. v. 27.09.2017 – C-24/16 und C-25/16 · Zweite Kammer

    Nintendo Co. Ltd gegen BigBen Interactive GmbH und BigBen Interactive SA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82, 83, 88 und 89 – Verletzungsklage – Beschränkung der Rechte aus dem …

  • EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – C-264/22 · Neunte Kammer

    Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme et d’Autres Infractions (FGTI) gegen Victoria Seguros SA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 – Art. 4 Abs. 1 – …

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