In Anbetracht der unterschiedlichen Behandlung ausländischen Rechts in den Mitgliedstaaten wird die Kommission, sobald die Untersuchung vorliegt, spätestens aber vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Rom II eine Untersuchung zur Anwendung ausländischen Rechts in Zivil- und Handelssachen durch die Gerichte der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Ziele des Haager Programms veröffentlichen. Die Kommission ist bereit, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Anhang 3 Rom-II-VO – Erklärung der Kommission zur behandlung ausländischen rechts
Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.