Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 26 Rom-I-VO – Verzeichnis der Übereinkommen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 17. Juni 2009 die Übereinkommen nach Artikel 25 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Übermittlung

  • a) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;
  • b) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 26 Rom-I-VO verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 26 Rom-I-VO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 26 Rom-I-VO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten