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Zitierfest

Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 24 Rom-I-VO – Beziehung zum Übereinkommen von Rom

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.

(1) Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags diese Verordnung nicht gilt.

(2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Rechtsprechung zu Art. 24 Rom-I-VO

Eine Entscheidung zitiert Art. 24 Rom-I-VO.

  • EuGH, Urt. v. 14.09.2023 – C-632/21 · Siebte Kammer

    JF und NS gegen Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España) u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Anwendungsbereich – Verträge über die Teilzeitnutzung von …

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