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Zitierfest

Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 21 Rom-I-VO – Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Rechtsprechung zu Art. 21 Rom-I-VO

2 Entscheidungen zitieren Art. 21 Rom-I-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 07.12.2022 – XII ZR 34/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Bestimmungen des ungarischen Rechts über die Erhebung einer Straßenmaut verstoßen auch hinsichtlich der für die Angabe eines falschen Länderkennzeichens in der ungarischen Mautverordnung getroffenen Regelungen nicht gegen den deutschen ordre public (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. September 2022 - XII ZR 7/22, NJW 2022, 3644).
  • BGH, Urt. v. 28.09.2022 – XII ZR 7/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut kann gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden. 2. Die Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen weder hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes angeordneten alleinige Schuldnerschaft des Fahrzeughalters noch hinsichtlich der in § 7A Abs. 10 und …

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