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Zitierfest

ROG · Raumordnungsgesetz

§ 23 ROG – Beirat für Raumentwicklung

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2025.

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

Rechtsprechung zu § 23 ROG

2 Entscheidungen zitieren § 23 ROG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 4/08 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: Das Inkrafttreten eines in Aufstellung befindlichen Ziels ist auch dann hinreichend sicher zu erwarten, wenn der Plan erst in einem ergänzenden Verfahren nach Nachholung der Ausfertigung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt werden kann. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind auf das Rechtsmittel einer Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen.
  • BVerwG, Beschl. v. 21.07.2010 – 4 B 73/09 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Zur Auslegung von Erklärungen gegenüber Behörden; Abwägungsfehler bei Pufferzonenbildung

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