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Zitierfest

ROG · Raumordnungsgesetz

§ 21 ROG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2025.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind.

Rechtsprechung zu § 21 ROG

Eine Entscheidung zitiert § 21 ROG.

  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2025 – 11 A 8.24 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Einer Gemeinde ist es verwehrt, im Anfechtungsprozess gegen einen Planfeststellungsbeschluss das Unterbleiben eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens zu rügen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 29).

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