(1) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, ihre Abfälle aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 Abs. 1 bei den Entsorgungseinrichtungen des ZMS oder anderen von ZMS bestimmten Umladeplätzen anzuliefern.
Die im Verbandsgebiet ansässigen natürlichen und juristischen Personen, deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch die Verbandsmitglieder ausgeschlossen sind, werden durch die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (OVEG) entsorgt. Die Annahme von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten erfolgt nur insoweit als nach Erfüllung der bestehenden Entsorgungsaufgaben Kapazitäten vorhanden sind. Die Annahme der vorgenannten Abfälle wird mit privatrechtlichen Vereinbarungen geregelt.
(2) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen des Zweckverbandes werden in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder und durch Anschlag bei der jeweiligen Einrichtung öffentlich bekannt gemacht.
(3) Unbefugten ist das Betreten der Einrichtungen untersagt.
(4) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten.