Diese Satzung tritt entsprechend § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise: Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Die Vorbereitenden Untersuchungen mit Rahmenplan (Fassung vom Dezember 2022) und die Satzung zum Sanierungsgebiet „Zentrale Fußgängerzone" können — neben anderen einschlägigen Regelungen — während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Möglichkeit hierzu besteht beim Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Stadterneuerung und Wohnungswesen, im Neuen Rathaus, D.-Martin-Luther-Str. 1, 1.OG, Zimmer 1.046 bzw. 1.047.