1) Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder neugestaltet werden. Das insgesamt 7,3 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Zentrale Fußgängerzone".
2) Der Satzungsbereich umfasst den Bereich zwischen Drei-Helm-Gasse, Pfauengasse, Schwarze-Bären-Straße, Drei-Kronen-Gasse, Maximilianstraße, St.-Peters-Weg, Fröhliche-Türken-Straße, Viereimergasse, St.-Kassiansplatz und der Ostseite des Neupfarrplatzes.
3) Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plananlage (Lageplan vom 17.01.2023) dargestellt. Diese Planunterlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.