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Zitierfest

RgbWunderleS · Satzung der Dr. Wunderle-Auer-Stiftung

§ 4 RgbWunderleS – Stiftungsvermögen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.11.2021.

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus den in der Anlage als einem Bestandteil dieser Satzung ausgewiesenen Vermögenswerten. Das Vermögen der Dr. Wunderle-Auer-Stiftung ist vom Vermögen der Katholischen Bruderhausstiftung gesondert zu erfassen und getrennt zu führen; dies gilt auch für sämtliche Erträge und Aufwendungen. Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung.

(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

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