(1) Die Stadt Regensburg kann von den Beschränkungen im Wasserschutzgebiet Ausnahmen zulassen, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des geschützten Wasser nicht zu erwarten ist.
(2) Ausnahmegenehmigungen werden nur widerruflich erteilt. Vom Widerrufsvorbehalt kann unbeschadet begonnener und vollendeter Inwerksetzung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls Gebrauch gemacht werden. Im Falle des Widerrufs kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Inhabers der Ausnahmegenehmigung angeordnet werden.