(1) In allen Schutzzonen ist verboten:
- a) Alle Maßnahmen und Handlungen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen.
- b) Die Errichtung von Wohnbauten und sonstigen betriebsfremden Bauten, sofern nicht die Abwässer über einwandfreie, dichte Kanäle aus dem Schutzgebiet herausgeleitet werden.
- c) Die Errichtung und der Betrieb von Abortgruben, Abfallgruben, Kläranlagen, Sickerschächten, Verrieselungs- und Beregnungsanlagen.
- d) Die Lagerung von Stoffen die geeignet sind, das Grundwasser zu gefährden (z. B. Öle, Treibstoffe, Gifte oder sonstige chemisch gefährdende Stoffe).
- e) Alle Bodeneingriffe über 5 m.
(2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone ist ferner verboten:
- a) Die Zuleitung und Durchleitung von Abwässern aller Art.
- b) Die natürliche Düngung, es sei denn, daß die Dungstoffe nach ihrer Anfahrt sofort verteilt werden und keine Gefahr oberirdischer Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.
- c) Die Anlage von Straßen und Wegen, es sei denn, daß diese weder nach dem Fassungsbereich noch durch Versitzlöcher in den Untergrund entwässert werden.
- d) Die Errichtung jeglicher betriebsfremder Bauten und aller sonstigen Anlagen einschließlich gewerblicher Anlagen, sowie die Lagerung betriebsfremder Gegenstände.
- e) Das Abladen und die Ablagerung von Fäkalien, Unrat, Bauschutt, Schrott, Schnee und Eis sowie aller sonstiger Stoffe, die geeignet sind, das Grundwasser in schädlicher Weise zu verändern.
- f) Die Anlage von Sand-, Kies-, Lehm- und Sickergruben.
- g) Die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen, soweit sie nicht aus betrieblichen Gründen notwendig sind.
- h) Die Errichtung von Tierzuchtfarmen.
- i) Die Errichtung von Bade-, Sport- und Zeltlagerplätzen sowie von Parkplätzen und das Abstellen von Wohnwagen.
(3) Im Fassungsbereich ist ferner verboten:
- a) Das Betreten durch unbefugte, von der Stadt Regensburg hierzu nicht ausdrücklich ermächtigte Personen.
- b) Das Weiden von Vieh und jegliche ackerwirtschaftliche Nutzung, ferner die Veränderung der bestehenden zusammenhängenden Grasnarbe.
- c) Jegliche natürliche und künstliche Düngung sowie das Aufbringen giftiger Pflanzenschutzmittel.
- d) Das Einleiten von Stoffen in den Untergrund.