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Zitierfest

RgbWSGKagerVO · Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers

§ 3 RgbWSGKagerVO – Beschränkungen im Wasserschutzgebiet

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.1974.

(1) In allen Schutzzonen ist verboten:

  • a) Alle Maßnahmen und Handlungen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen.
  • b) Die Errichtung von Wohnbauten und sonstigen betriebsfremden Bauten, sofern nicht die Abwässer über einwandfreie, dichte Kanäle aus dem Schutzgebiet herausgeleitet werden.
  • c) Die Errichtung und der Betrieb von Abortgruben, Abfallgruben, Kläranlagen, Sickerschächten, Verrieselungs- und Beregnungsanlagen.
  • d) Die Lagerung von Stoffen die geeignet sind, das Grundwasser zu gefährden (z. B. Öle, Treibstoffe, Gifte oder sonstige chemisch gefährdende Stoffe).
  • e) Alle Bodeneingriffe über 5 m.

(2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone ist ferner verboten:

  • a) Die Zuleitung und Durchleitung von Abwässern aller Art.
  • b) Die natürliche Düngung, es sei denn, daß die Dungstoffe nach ihrer Anfahrt sofort verteilt werden und keine Gefahr oberirdischer Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.
  • c) Die Anlage von Straßen und Wegen, es sei denn, daß diese weder nach dem Fassungsbereich noch durch Versitzlöcher in den Untergrund entwässert werden.
  • d) Die Errichtung jeglicher betriebsfremder Bauten und aller sonstigen Anlagen einschließlich gewerblicher Anlagen, sowie die Lagerung betriebsfremder Gegenstände.
  • e) Das Abladen und die Ablagerung von Fäkalien, Unrat, Bauschutt, Schrott, Schnee und Eis sowie aller sonstiger Stoffe, die geeignet sind, das Grundwasser in schädlicher Weise zu verändern.
  • f) Die Anlage von Sand-, Kies-, Lehm- und Sickergruben.
  • g) Die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen, soweit sie nicht aus betrieblichen Gründen notwendig sind.
  • h) Die Errichtung von Tierzuchtfarmen.
  • i) Die Errichtung von Bade-, Sport- und Zeltlagerplätzen sowie von Parkplätzen und das Abstellen von Wohnwagen.

(3) Im Fassungsbereich ist ferner verboten:

  • a) Das Betreten durch unbefugte, von der Stadt Regensburg hierzu nicht ausdrücklich ermächtigte Personen.
  • b) Das Weiden von Vieh und jegliche ackerwirtschaftliche Nutzung, ferner die Veränderung der bestehenden zusammenhängenden Grasnarbe.
  • c) Jegliche natürliche und künstliche Düngung sowie das Aufbringen giftiger Pflanzenschutzmittel.
  • d) Das Einleiten von Stoffen in den Untergrund.

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