(1) Diese Satzung regelt Anforderungen an die äußere Gestaltung von ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) sowie Verbote für die Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet Regensburg mit Ausnahme des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ und ergibt sich aus den Plänen „Gesamtstadt“ und „Ausschnitt“ jeweils vom 21. Juni 2024 (vgl. Anlage 1 und Anlage 2). Die den Geltungsbereich beschreibenden Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.
(3) Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf Werbeanlagen, die neu errichtet oder angebracht werden sollen sowie bestehende Werbeanlagen, die verändert werden sollen.
(4) Die Regelungen in dieser Satzung gelten neben den Festsetzungen über Werbeanlagen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, soweit diese nicht von den Festsetzungen zu Werbeanlagen in Bebauungsplänen abweichen. Abweichende Regelungen in Bebauungsplänen gehen dieser Satzung vor. Unberührt von dieser Satzung bleiben gesetzliche Regelungen sowie Regelungen in sonstigen Ortssatzungen der Stadt Regensburg in ihren jeweils geltenden Fassungen.