(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die genaue Zusammensetzung des Stiftungsvermögens nach dem Stand vom 01.05.2017 ergibt sich aus der beiliegenden Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.