Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in den Stadtteilen Graß, Leoprechting, Oberisling, Unterisling und Burgweinting der Stadt Regensburg steht der Stadt Regensburg in den durch § 1 dieser Satzung bezeichneten Gebieten ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zu. Die Eigentümer/-innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Regensburg den Abschluss eines Kaufvertrages über ihre Grundstücke unverzüglich anzuzeigen.
RgbVorkaufGrassS · Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Regensburg an Grundstücken in den Stadtteilen Graß, Leoprechting, Oberisling, Unterisling und Burgweinting
§ 2 RgbVorkaufGrassS – Besonderes Vorkaufsrecht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 06.12.2004.
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