Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, das flächenhafte Naturdenkmal ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Insbesondere ist es verboten,
1) Unrat abzulagern,
2) bauliche Anlagen zu errichten, Leitungen aller Art sowie Wasser- oder Kabelgräben anzulegen, Verfüllungen, Abgrabungen oder ähnliche Maßnahmen vorzunehmen,
3) die Lebensbedingungen der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern,
4) den dort lebenden Tieren nachzustellen oder sie zu entfernen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten, Fangvorichtungen anzubringen, Brut-, Laich- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen,
5) Tiere einzusetzen,
6) Pflanzen oder Pflanzenbestände jeglicher Art zu entnehmen oder zu beschädigen, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
7) Fahrzeuge aller Art abzustellen oder das Biotop zu befahren,
8) zu Zelten, zu Lagern oder Feuer zu machen.