(1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von ca. 1,3 ha. Es umfaßt Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nr. 343 und 344 der Gemarkung Steinweg, Stadt Regensburg.
(2) Die Grenze der geschützten Fläche verläuft wie folgt: Vom Eckpunkt der Grundstücke Fl.-Nrn. 789, 787/13 und 343 in der Verlängerung der gemeinsamen Grundstücksgrenze Fl.-Nrn. 789 und 787/13 in nordöstlicher Richtung zur Hangkante. Entlang der Hangkante in südöstlicher Richtung. Nach ca. 110 m dem Radius der Hangkante folgend in nordöstlicher Richtung bis zum nordöstlichen Auslaufpunkt des Hanges. Von diesem Auslaufpunkt rechtwinkelig ca. 130 m in nordwestlicher Richtung. Von diesem Punkt ca. 38 m rechtwinkelig in südwestlicher Richtung. Von diesem Punkt im Winkel von 94o ca. 55 m in nordwestlicher Richtung zum Fußpunkt des Lärmschutzwalles der BAB 93. Vom Fußpunkt dieses Walles in südwestlicher Richtung zum NW-Eckpunkt Fl.-Nrn. 789, 787/13 und 343.
(3) Die Grenzen des flächenhaften Naturdenkmales sind in einer Karte M 1 : 5 000 und in einer Flurkarte M 1 : 1 000 rot eingetragen, die bei der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - niedergelegt sind. Auf diese Karten wird Bezug genommen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 1 000. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Regierung der Oberpfalz als Höhere Naturschutzbehörde.
(4) Die Karten werden bei den in Abs. 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.