(1) Besucher ist, wer zum Betrieb des Theater Regensburg gehörende Räume oder Örtlichkeiten zum Zwecke des Erwerbs einer Eintrittskarte oder zum Besuch einer Veranstaltung betritt.
(2) Nach Beginn einer Veranstaltung werden Besucher mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler nicht vor einer geeigneten Pause eingelassen.
(3) Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Theater Regensburg und der ordnungsgemäßen Durchführung aller Veranstaltungen ist das diensttuende Personal berechtigt, allen Besuchern die erforderlichen Anweisungen zu geben.
(4) Erregt ein Besucher durch störendes oder provozierendes Verhalten allgemein Anstoß, so kann er vom Besuch ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht in einem solchen Fall nicht.