(1) Die im Stadtgebiet Regensburg zwischen der Grenze des Stadtgebietes im Norden und der Bundesstraße 16 im Süden und östlich der Bundesstraße 15 in der Gemarkung Sallern liegenden Hangbereiche mit Trockenrasen, Halbtrockenrasen, wärmeliebenden Säumen und Gebüschen, Feldgehölzen, Hecken und mageren Ranken werden unter der Bezeichnung "Trockenhänge bei Gallingkofen" als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil umfaßt eine Größe von ca. 43 ha.
(3) Die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.