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Zitierfest

RgbStS · Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbStS – Herstellungspflicht für Stellplätze

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.02.2013.

Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kfz und Fahrräder herzustellen und zu erhalten. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze für Kfz und Fahrräder herzustellen und zu erhalten, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist; ausgenommen sind, wenn sie jeweils zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen, der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und die Aufstockung von Wohngebäuden.

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