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Zitierfest

RgbStadtamhofSanS · Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof

§ 2 (2) RgbStadtamhofSanS – Abgrenzung des Erweiterungsgebietes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.08.2003.

1) Das Erweiterungsgebiet wird an der Nordseite in Richtung Osten bis einschließlich des Grieser Spitz begrenzt durch das Ufer des Schleusenkanals bzw. des Regens. Im südlichen Verlauf Richtung Westen wird es begrenzt durch das Ufer des nördlichen Donauarms. Den westlichen Abschluss markiert das Areal der St. Katharinenspitalstiftung, die Westseite der Spitalgasse und die Nordseite der Gebhardstraße bis zur Westseite von An der Schierstadt. Dann springt der Verlauf zur Südseite der Gebhardstraße, um entlang der östlichen Grenze des Katharinenspital-Areals weiter nach Süden zu verlaufen. Die Grenze umfasst die südliche bauliche Fassung des Brückenbasars und verläuft dann nach Norden auf die nördliche Grenze der Andreasstraße. Im weiteren Verlauf nach Norden liegt die Grenze auf der Westseite der Gerhardingerstraße bis sie wieder auf die nördliche Grenze des Erweiterungsgebietes trifft. Das Erweiterungsgebiet schließt damit unmittelbar an das bestehende Sanierungsgebiet „Stadtamhof“ an.

1) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke sind die Bestimmungen dieser Satzung auf diese ebenso anzuwenden.

2) Der räumliche Geltungsbereich des Erweiterungsgebietes ist in der Anlage 1 „Plananlage zur Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof“ vom 14.10.2024 dargestellt. Desweiteren sind die Flurstücke im Geltungsbereich des Erweiterungsgebietes in der Anlage 2 „Liste der Flurstücke im Geltungsbereich des Erweiterungsgebietes“ aufgeführt. Diese Anlagen sind wesentliche Bestandteile dieser Satzung.

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