(1) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe abweichend von § 1 Abs. 2 die Sperrzeit freitags, samstags und vor gesetzlichen Feiertagen in der Regel auf 24.00 Uhr und an den übrigen Wochentagen in der Regel auf 23.00 Uhr verkürzt werden. Eine solche Sperrzeitverkürzung kann insbesondere dann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn geltende Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten und dadurch unzumutbare Lärmbelästigungen oder sonstige Nachteile für Anwohner bereits gegeben sind.
(2) § 7 und § 8 Abs. 2 BayGastV bleiben hiervon unberührt.