(1) Im gesamten Stadtgebiet gilt für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten die allgemeine Sperrzeit nach § 7 BayGastV.
(2) Im gesamten Stadtgebiet beginnt abweichend von Absatz 1 für Betriebsräume bei Schank- und Speisewirtschaften sowie bei öffentlichen Vergnügungsstätten, die sich im Freien (Wirtschaftsgärten, Vorgärten, Veranden, Terrassen, Freisitze auf Plätzen, Gehsteigflächen und ähnlichen Räumen) oder in fliegenden Bauten befinden, die Sperrzeit um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(3) Für Veranstaltungen, die nach den Titeln III und IV der Gewerbeordnung festgesetzt sind, gelten die in der Festsetzung enthaltenen Öffnungszeiten.