(1) Die Spielplätze müssen für das Spielen von Kindern bis zu sechs Jahren geeignet und ausgestattet sein. Darüber hinaus können die Spielplätze für das Spielen von Kindern bis zu 14 Jahren ausgestattet werden. Bei über 3.000 m² Wohnfläche müssen die Spielplätze auch für Kinder von sechs bis 14 Jahren geeignet ausgestattet und gegliedert sein.
(2) Die Ausstattung der Spielplatzfläche muss mindestens umfassen:
- a) bei 50 m² Spielplatzfläche: einen 4 m² großen Sandspielplatz oder ein Spielgerät, zusätzlich zwei unterschiedliche Spielgeräte, eine Sitzbank und eine Grünfläche für Ball-, Lauf- und Gruppenspiele
- b) je zusätzlich begonnene 50 m² Spielplatzfläche: zwei unterschiedliche Spielgeräte und eine Sitzgelegenheit
- c) über 150 m² Spielplatzfläche: errechnet sich nach § 3 Satz 1 aus der Größe der Wohnfläche eine Spielplatzfläche von über 150 m², sind getrennte Spielplatzflächen nach den vorgenannten Grundsätzen bereitzustellen.
(3) Zur Ausstattung der Spielplätze kommen insbesondere Klettergerüste, Spielhäuschen, Rutschbahnen und Schaukeln in Betracht. Für die entsprechenden Altersgruppen können beispielsweise Ballwände, Balancierbalken und ähnliche Einrichtungen (wie Hängematte, Slackline) vorgesehen werden. Durch Kombigeräte mit mehreren Spielfunktionen können entsprechend der Anzahl der Funktionen andere Spielgeräte ersetzt werden. Die erforderlichen Grünflächen für Ball-, Lauf- und Gruppenspiele sollen als Ballspiel- und Bewegungsflächen für Kinder deutlich gekennzeichnet und durch die aufgestellten Spielgeräte nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Spielplätze sind in ausreichender Zahl mit Schatten spendenden Elementen auszustatten.