(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen ist ein Spielplatz angemessener Größe und Ausstattung zu errichten, auszustatten und zu unterhalten.
(2) Die Spielplatzpflicht ist vorrangig durch Herstellung des Spielplatzes auf dem Baugrundstück zu erfüllen.
(3) Der Spielplatz darf auch auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber der Stadt Regensburg rechtlich gesichert ist.
(4) Die Spielplatzpflicht kann nach § 7 auch durch Übernahme der Kosten für die Herstellung, Ausstattung und den Unterhalt eines Spielplatzes durch den Bauherrn gegenüber der Stadt Regensburg erfüllt werden (Ablöse).