(1) Diese Satzung gilt für die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen im gesamten Stadtgebiet Regensburg und regelt die Pflicht zur Herstellung, die Lage, Größe, Ausstattung und den Unterhalt von Spielplätzen im Zusammenhang mit Gebäuden, die Art der Erfüllung sowie die Ablöse der Spielplatzpflicht.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.