(1) Die Stadt Regensburg errichtet einen Sicherheitsbeirat.
(2) Der Sicherheitsbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in kriminalpräventiven Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit zu beraten. Er soll insbesondere kriminalitätsbegünstigende Umstände im örtlichen Bereich erkennen und Möglichkeiten zu deren Beseitigung vorschlagen.
(3) Der Sicherheitsbeirat soll Aktionen anregen, um die Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner für Angelegenheiten der Kriminalprävention zu sensibilisieren, deren Sicherheitsgefühl zu stärken und die Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung bei der präventiven Verbrechensbekämpfung zu fördern.