(1) Die Dauer der Gewährung des Stipendiums richtet sich nach der Förderungshöchstdauer, die in der zu § 15 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erlassenen Verordnung des zuständigen Bundesministeriums festgesetzt ist. Im Falle einer Änderung der genannten Bestimmungen sind der Festlegung der Förderungshöchstdauer die entsprechenden Änderungs- und Nachfolgebestimmungen zugrunde zu legen. Bei ihrem Wegfall sind sie in ihrer letzten gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Weitergewährung des Stipendiums ist von der rechtzeitigen Vorlage der in § 48 BAföG vorgesehenen Bescheinigungen abhängig. Im Falle einer Änderung der genannten Bestimmung sind für die Weitergewährung des Stipendiums die entsprechenden Änderungs- oder Nachfolgebestimmungen anzuwenden. Bei ihrem Wegfall ist sie in ihrer letzten gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung oder Weitergewährung des jederzeit widerruflichen Stipendiums besteht nicht.