(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordung durch die Gewährung von Stipendien an Studenten der Universität Regensburg, die in Regensburg geboren sind. Student ist, wer an der Universität Regensburg als solcher immatrikuliert ist. Gaststudierende sind nicht Studenten.
(2) Die Auswahl der Studenten erfolgt nach der Bedürftigkeit, den Schulleistungen (Reifezeugnis) und der besonderen Veranlagung der Bewerber.
(3) Bei der Überprüfung der Bedürftigkeit ist neben eigenen Einkünften des Bewerbers, die tatsächlich erzielt werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz), auch das Einkommen der dem Bewerber gegenüber unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen. Bewerbern, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, ist bei im Übrigen gleichen Förderungsvoraussetzungen der Vorzug vor anderen Bewerbern zu geben.
(4) Theologiestudenten beider Konfessionen sind von der Förderung ausgeschlossen.
(5) Die Konfessionszugehörigkeit ist bei der Auswahl der Bewerber zunächst nicht ausschlaggebend; jedoch ist bei Vorliegen gleicher Förderungsvoraussetzungen Studenten, die der evangelisch-lutherischen Konfession angehören, der Vorzug zu geben.
(6) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.