(1) Es ist verboten, innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte durch farbige Umrahmung kenntlich gemachten Gebiete Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:
- a) die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;
- b) die Anlage von Gartenzäunen, Mauern und dergl.;
- c) das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt;
- d) der Bau von Drahtleitungen;
- e) die Anlage von Abschütthalden, Baggerbetrieben, Kies- und Sandgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie im Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung steht;
- f) die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb der geschützten Landschaftsteile vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze.
(3) Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der zuständigen Natuschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt.