(1) In Regensburg, Gemarkung Sallern, wird der Westhang des Sallerner Berges unter der Bezeichnung "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von rund 2,6 ha. Er umfaßt die nachstehend aufgeführten Flurstücke, wobei Teilflächen mit (t) gekennzeichnet sind. In der Stadt Regensburg, Gemarkung Sallern, die Flurstücke Fl.-Nr. 153, 153/5,2 (t), 3 (t), 4 (t), 5 (t), 147/4 (t), 147 (t), 147/5 (t), 200/29, 145 (t), 66/3.
(3) Die Lage des geschützten Landschaftsbestandteils ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.