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Zitierfest

RgbPlVO · Plakatier-Verordnung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbPlVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.01.2014.

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1) entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 in der Öffentlichkeit Anschläge außerhalb der zugelassenen Anschlagflächen oder ohne sonstige Genehmigung anbringt oder anbringen lässt;

2) entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffenlichkeit ohne Genehmigung vorführt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbPlVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbPlVO? Zitiere den Wortlaut.“

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