Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1) entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 in der Öffentlichkeit Anschläge außerhalb der zugelassenen Anschlagflächen oder ohne sonstige Genehmigung anbringt oder anbringen lässt;
2) entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffenlichkeit ohne Genehmigung vorführt.