1) Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder neugestaltet werden. Das insgesamt 6,27 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Obermünsterviertel“.
2) Das „Obermünsterviertel“ wird im Wesentlichen umgrenzt im Norden durch den Neupfarrplatz, im Süden von der südlichen Straßengrenze des St.-Peters-Wegs, im Osten durch die Fröhlichen-Türken-Straße bzw. den St.-Kassians-Platz und die Viereimergasse, im Westen durch die Obere Bachgasse sowie durch die Anwesen Obermünsterplatz 7 und St.-Peters-Weg 11.
3) Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plananlage (Lageplan 1: 2000 vom 29.06.2011) dargestellt. Diese Planunterlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.