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Zitierfest

RgbNotwGS · Notwohnanlagen-Gebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbNotwGS – Ende der Gebührenpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.2024.

Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag, an dem die Räumung der zugewiesenen Unterkunft erfolgt. § 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Wird die Unterkunft der/dem Beauftragten der Stadt verspätet übergeben oder werden die Schlüssel verspätet zurückgegeben aus Gründen, die der/die Nutzer zu vertreten hat/haben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur gemäß § 9 der Notwohnanlagenbenutzungssatzung - NWBS ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft einschließlich der Schlüssel bestehen.

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