(1) Der Beirat ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
(2) Beschlüsse des Beirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bzw. Stellvertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Über Anträge, die nach Ablauf der in § 1 Abs. 2 genannten Frist gestellt werden, kann der Beirat beschließen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. Stellvertreter sich für die Befassung mit dem Antrag ausspricht.
(4) Zu einem Antrag, zu dem bereits ein Beschluss gefasst wurde, kann weder die Beratung noch die Abstimmung an demselben Tag neu aufgenommen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn neue Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die dem Beirat bei der Beschlussfassung nicht vorlagen.