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Zitierfest

RgbNatDVO58 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 58) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 58 - NatDV 58)

§ 5 RgbNatDVO58 – Befreiung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 14.04.2020.

(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn

1) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder

2) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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