(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn
1) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder
2) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.