Ausgenommen von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind:
1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg – untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.
2) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.
3) Notwendige und unaufschiebbare Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.