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Zitierfest

RgbNatDVO58 · Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 58) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 58 - NatDV 58)

§ 4 RgbNatDVO58 – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 14.04.2020.

Ausgenommen von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind:

1) Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an den Bäumen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg – untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.

2) Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.

3) Notwendige und unaufschiebbare Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.

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