(1) Die in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 3628/8 der Gemarkung Regensburg stehende Robinie wird unter der Bezeichnung "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal unter Schutz gestellt.
(2) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der zu seiner Sicherung mitgeschützten Umgebung ergeben sich aus der Karte M 1:250 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.