(1) Die in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 100 der Gemarkung Stadtamhof stehenden und auf die Grundstücke Flur-Nrn. 98 und 135 der Gemarkung Stadtamhof reichenden beiden nördlichen Roßkastanien werden unter der Bezeichnung "Roßkastanien Zum Goldenen Löwen in Stadtamhof" einschließlich ihrer Umgebung als Naturdenkmal unter Schutz gestellt.
(2) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der zu seiner Sicherung mitgeschützten Umgebung ergeben sich aus der Karte M 1 : 500 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.