(1) Die in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 566 der Gemarkung Oberisling stehenden vier Eichen werden als Naturdenkmal geschützt. Mitgeschützt wird die Umgebung (Größe ca. 1400 qm), die auf Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 566, 567, 562/2 und 564 der Gemarkung Oberisling liegt.
(2) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung "Unterislinger Eichen".
(3) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der mitgeschützten Umgebung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:1000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.